Was Sie auf jeden Fall beachten sollten:
- In Spanien sind auch privatschriftliche Kaufverträge ohne notarielle Beurkundung verbindlich.
- Bestehen Sie als Käufer auf Abschluss eines notariellen Kaufvertrages und Ihrer Eintragung im Eigentumsregister.
- Lassen Sie sich das Eigentumsrecht Ihres Vertragspartners durch Vorlage seines notariellen Kaufvertrages mit Eintragungsvermerk des Grundbuchamtes sowie durch Vorlage des Grundbuchauszuges nachweisen.
- Verlangen Sie vor Vertragsunterzeichnung Einsicht in alle das Objekt betreffenden Unterlagen (z.B. Baugenehmigung, Belastungen mit Hypotheken, Miet- und Pachtverhältnisse).
- Käufer, die eine Immobilie von einem Nicht-Spanier kaufen, sind für dessen Steuerzahlungen verantwortlich.
- Lassen Sie sich durch Vorlage entsprechender Belege (der letzten 5 Jahre) nachweisen, dass der Verkäufer alle Steuern und Abgaben gezahlt und bei einer Eigentumswohnung seine Zahlungen an die Eigentümergemeinschaft vollständig geleistet hat.
- Bei Neubauten sollten Sie auf einer Absicherung nach spanischem Avalgesetz bestehen. Zahlungen werden nur nach Baufortschritt und nach Erhalt einer Bankbürgschaft des Bauträgers/Verkäufers geleistet.
- Vereinbaren Sie im notariellen Kaufvertrag stets, welches Recht Anwendung finden soll.
- Ziehen Sie immer sachkundige Berater hinzu.